Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist der Aufsichtsbehörde möglichst binnen 72 Stunden zu melden, nachdem sie bekannt wurde. Die Frist beginnt also nicht erst, wenn alle Einzelheiten feststehen. Fehlende Angaben dürfen nachgereicht werden, eine verspätete Meldung muss begründet werden.
Was bedeutet das für Ihr Haus? Legen Sie fest, wer einen Vorfall intern entgegennimmt und wer ihn bewertet, auch am Wochenende. Unser Meldeformular hält den Zeitpunkt der Kenntnis fest und zeigt die verbleibende Zeit.
Grundlage: Art. 33 Abs. 1 DSGVO · Quelle